Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
15.07.2022
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Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG hat die untere Wasserbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz folgende Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur temporären Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises erlassen