Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz informiert: Untersuchungspflicht auf Afrikanische Schweinepest bei gesund erlegten Wildschweinen
Mit der Änderungsverfügung vom 22. September 2021 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion (LDS) vom 20. Oktober 2020 zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten gelten ab dem 23.09.2021 folgende Regelungen:
- Im gesamten Freistaat müssen alle tot aufgefundenen, verunfallten und mit Krankheitsanzeichen erlegten Wildschweine auf Afrikanischen Schweinepest (ASP) untersucht werden. Kadaver sind zu melden, gegebenenfalls muss der Jäger bei der Bergung mitwirken; dafür gibt es in der Allgemeinverfügung näher geregelte Aufwandsentschädigungen.
- Die Untersuchungspflicht aller gesund erlegten Wildschweine wird auf die Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie auf die Landeshauptstadt Dresden ausgedehnt. Die Aufwandsentschädigung dafür beträgt nunmehr geschlechtsunabhängig 50,00 EUR je Wildschwein.
- In unserem Landkreis muss die Schwarte und der Aufbruch nicht verpflichtend über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich beseitigt werden, wird aber aus tierseuchenhygienischen Aspekten empfohlen.
Die Untersuchung aller gesund erlegten Wildschweine erfolgt mittels einer Schweißprobe, das heißt Blutprobe. Diese ist im grauen und roten Blutröhrchen mit dem Probenbegleitschein für gesund erlegte Wildschweine zu den Öffnungszeiten im Landratsamt bzw. dessen Außenstellen abzugeben.
Zur Auszahlung der Aufwandsentschädigung muss das Formular zur „Antrag auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung Monitoringprogramm der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen“ ausgefüllt der Probe beiliegen. Die Aufwandsentschädigung wird nur für Wildschweine, welche im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlegt worden sind, ausgezahlt. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von Wildschweinen sollte erst nach Vorlage des negativen virologischen Untersuchungsbefundes erfolgen.
Für die Untersuchung auf ASP aller tot aufgefundenen Kadaver oder verunfallten und mit Krankheitsanzeichen erlegten Wildschweine (Indextiere) ist der „Probenbegleitschein FUK Wildschwein (Fall- und Unfallwild, krank erlegtes Schwarzwild)“ auszufüllen. Die Tierkörper sind vorzugsweise mit einer Blutprobe (roten EDTA Blutröhrchen) oder, wenn kein Schweiß mehr vorhanden ist, mit einem Bluttupfer zu entnehmen. Die Tierkörper sind zwingend in einem der Kadaversammelpunkte im Landkreis zu entsorgen. Hierzu sind weitere Hinweise im „Merkblatt zur Probenentnahme und Entsorgung von Wildschweinkadavern“ unter dem Link www.landratsamt-pirna.de/veterinaerdienst-tierseuchen.html enthalten. Für die Meldung und Beprobung von Indextieren wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR je Wildschwein gewährt. Darüber hinaus wird für die Bergung und Beseitigung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR je Wildschwein gewährt.
Die Formulare stehen unter www.landratsamt-pirna.de/veterinaerdienst-tierseuchen.html zur Verfügung. Außerhalb der Öffnungszeiten des Landratsamtes ist das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz für Notfälle über die Rettungsleitstelle 112 erreichbar.
Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz- Osterzgebirge
Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz
Schlosshof 2/4, 01796 Pirna
Tel.: 03501 515-2400
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de