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Stadtverwaltung Dohna

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Ordnungsamt

Das Ordnungsamt ist vor allem zuständig für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die allgemeine Gefahrenabwehr gelegt. Unter Beachtung dieser Aufgabenstellung ist das Ordnungsamt Ihr Ansprechpartner für eine Vielzahl von Anregungen, Wünschen und Beschwerden.

Das Ordnungsamt erteilt diverse Erlaubnisse und übernimmt zahlreiche Ordnungsaufgaben. Darüber hinaus gibt es noch weitere Tätigkeitsfelder des Ordnungsamtes.

Was können wir für Sie tun?

Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen …

Auszug aus der Satzung der Stadt Dohna über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege

II. Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 5
Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
  1. Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Gehwege sind bei Bedarf, mindestens aber vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, zu reinigen. Handelsreinrichtungen, das ambulante Gewerbe, Betriebe und Einrichtungen, die durch ihre Tätigkeit oder deren unmittelbare Folgen den öffentlichen Verkehrsraum beschmutzen, haben sofort alle Verunreinigungen zu beseitigen. Leergut und andere Materialien dürfen nur kurzfristig in Ausnahmefällen im öffentlichen Verkehrsraum gelagert werden und dürfen Straßenpassanten und den Verkehr nicht gefährden oder behindern. Der Abstellplatz ist sofort nach Entfernen des Leergutes durch den Verursacher zu reinigen. Andere Nutzer des öffentlichen Verkehrsraumes haben sofort alle von ihnen verursachten Verschmutzungen zu beseitigen.
  2. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen.
  3. Die zu reinigende Fläche darf nicht geschädigt werden. Der anfallende Kehricht ist nach der Reinigung sofort zu beseitigen. Er darf nicht auf die Fahrbahn, in die Straßenrinnen, in die Entwässerungsanlagen, in öffentlich aufgestellte Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) oder öffentlich unterhaltene Anlagen (z. B. Brunnen, Gewässer) geschüttet und nicht den Nachbarn zugeführt werden.
  4. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind durch den Verursacher unverzüglich und ohne Aufforderung zu beseitigen.
  5. Liegen Eis und Schnee, wird die Reinigungspflicht durch die Winterwartung nach § 6 abgelöst.

III. Winterdienst

§6 – Umfang des Schneeräumens
  1. Bei Schnee und Eis ist auf eine solche Breite zu räumen und zu streuen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Fahrzeughalter bzw. –nutzer haben ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen so abzustellen, dass der Räum- und Streudienst nicht behindert wird. Hydranten sind von den Anliegern ständig von Schnee und Eis frei zu halten. Die öffentliche Verkehrsfläche ist in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen.
  2. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Flächen so anzuhäufen, dass der fließende und ruhende Verkehr nicht behindert wird. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen bzw. Entwässerungsanlagen so frei zu machen, dass das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.
  3. Es ist verboten, Schneereste auf die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsanlage zu verteilen.
  4. Die von Schnee oder auftauendem Eis zu räumenden Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen.
  5. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachgarn nicht zugeführt werden.
§7 – Beseitigung von Schnee und Eisglätte
  1. Bei Schnee und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in §3 genannten Flächen sowie die Fahrbahnzugänge rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos genutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 2 zu räumende Fläche. Bei Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eismassen an den Dächern und Dachrinnen sind diese durch die Verpflichteten zu entfernen bzw. nötige Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten, um Unfällen vorzubeugen. Das Streumaterial ist von den Straßenanliegern selbst zu versorgen.
  2. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand oder Splitt, zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln, wie z. B. Salz, ist nur dann zulässig, wenn die gebotene Sicherheit für Fußgänger auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist; auch dann darf Salz nur in dem für die Sicherheit der Fußgänger unbedingt notwendigen Maß verwendet werden. Die Anwendung von Salz kommt nur bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Rampen, Brücken, starken Gefällen oder Steigungsstrecken in Betracht. Die Verwendung von Asche ist untersagt.
  3. §5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§8 – Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 6:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich – bei Bedarf auch wiederholt – zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

§9 – Verbotene Straßennutzung

Es ist verboten, Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Schlittschuhlaufen u. ä.) auf öffentlichen Straßen zu betreiben.

Viele Bürgerinnen und Bürger vertreten die Meinung, dass die Leistungen der Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr unentgeltlich erfolgen.

Grundsätzlich sind die Einsätze der Feuerwehr der Stadt Dohna zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfeleistung unentgeltlich. Jedoch hat der Gesetzgeber im Sächsischen Brandschutzgesetz Ausnahmen definiert. So muss die Stadt Dohna bei bestimmten Tatbeständen von Dritten Kosten verlangen (§69 Absatz 2 Brandschutzgesetz).

Auszug aus dem Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetz (SächsBRKG) §69 Abs. 1 und 2

§ 69 – Kosteneinsatz bei Einsatz der Feuerwehr

1. Die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

2. Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet

  • der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  • der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
  • der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
  • der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,
  • derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
  • derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
  • die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

Weiterhin wurde den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, für weitere Leistungen der Feuerwehr Kosten zu verlangen.

3. Für alle anderen Leistungen der Gemeindefeuerwehr kann die Gemeinde durch Satzung Ersatz der Kosten verlangen:

  • von demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat,
  • von den in §4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen,
  • vom Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
  • von demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

4. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §§16, 17, 19 und 22 SächsVwKG gelten entsprechend.

5. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre.

Voraussetzung ist die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna.

Auszug aus der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna, §3 und §4

§3 – Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Kostenersatz wird für folgende Leistungen innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes Dohna im Rahmen der §§7 Abs. 2, 14 Abs. 2 und §21 Abs. 1 SächsBrandschG verlangt:

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen
  • Leistungen, die durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden
  • Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung, Abfüllung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern und besonders feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgüterverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) erforderlich werden.
  • Brandsicherheitswachen
  • Brandverhütungsschauen
  • abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.
§4 – Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Für alle anderen Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 SächsBrandschG erbracht werden, werden Gebühren verlangt.

Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anders bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:

  • Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.
  • Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräumarbeiten und Sicherungsarbeiten.
  • Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und material zum Ge- oder Verbrauch.
  • Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und /oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.