Verbrennen von Grünschnitt und pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht erlaubt – nur in Ausnahmefällen gestattet
Die Abteilung Umwelt des Landratsamtes weist darauf hin, dass pflanzliche Abfälle nur unter bestimmten Bedingungen und in Ausnahmefällen verbrannt werden dürfen.
Pflanzliche Abfälle sollen, nach der Pflanzenabfallverordnung, in erster Linie auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verrotten (Eigenverwertung). Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, besteht die Pflicht, die Abfälle dem Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) zur Entsorgung zu überlassen. Für die saisonbedingt anfallenden Pflanzenabfälle, wie Gehölzverschnitt oder Laub, besteht die Möglichkeit der kostenlosen Abgabe zu den Terminen der Grünschnittsammlungen. Darüber hinaus ist die Biotonne eine sinnvolle Möglichkeit, anfallende pflanzliche Abfälle ganzjährig regelmäßig zu entsorgen. Weitere Informationen dazu unter folgendem Link http://www.zaoe.de/abfallberatung/anmeldung-fuer-die-biotonne/formulare/ .
Die genauen Termine und Standorte für diese Grünschnittsammlungen stehen im aktuellen Abfallkalender, der vom ZAOE in jeden Haushalt gesandt wurde. Darüber hinaus ist ganzjährig eine Anlieferung von Gartenabfällen gegen eine geringe Gebühr an Kompostierungsanlagen im Landkreis möglich. Die entsprechenden Anlagen des ZAOE sind die Umladestationen Freital-Saugrund: 01705 Freital, Schachtstraße 107 und Kleincotta: 01796 Dohma, Cotta B 40.
Mengen bis zu einem Kubikmeter können auch in den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Eine Übersicht dazu findet man im Abfallkalender des ZAOE und unter folgendem Link http://www.zaoe.de/abfallbeseitigung/wertstoffhoefe/
Nur wenn eine Entsorgung auf einem der vorgenannten Wege unmöglich oder unzumutbar ist, können pflanzliche Abfälle aus privaten Haus- und Kleingärten ausnahmsweise verbrannt werden. Es muss betont werden, dass die für eine Eigenverwertung erforderlichen Arbeiten, wie das Zerkleinern der pflanzlichen Abfälle und Aufwendungen für den Transport und die zu entrichtende Entsorgungsgebühr bei der Überlassung nicht zwangsläufig zu einer Unzumutbarkeit führen.
Für den Ausnahmefall des Verbrennens müssen folgende einschränkende Bedingungen nach Pflanzenabfallverordnung eingehalten werden:
- Es dürfen keine Gefährdungen oder Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft durch Rauchentwicklung oder Funkenflug eintreten.
- Das Verbrennen ist nur im Zeitraum vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober, werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr höchstens während zwei Stunden täglich zulässig.
- Zum Anzünden und zum Unterstützen des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete bzw. mit Schutzmitteln behandelte Hölzer verwendet werden.
- Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 1,5 km von Flugplätzen, 200 m von Autobahnen und 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sowie von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen und von Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
Bei Zuwiderhandlungen können die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit gegeben sein. Je nach Ausmaß des Verstoßes müssen Bußgelder zwischen 10 Euro und 2.000 Euro gezahlt werden.
Kontakte:
Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE)
Service-Hotline: +49 351 40404-50
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Abteilung Umwelt
Weißeritzstraße 7
01744 Dippoldiswalde
Tel.: +49 3501 515-3440
Fax: +49 3501 515-8-3440
E-Mail: abfall.boden.altlasten@landratsamt-pirna.de